Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Dokumentation von Einsätzen und die Ausbildung benötigt die Feuerwehr Bilder ihrer Tätigkeiten. Beim Fotografieren von Einsatzstellen gibt es allerdings sowohl rechtliche als auch moralische Grenzen, die es zu beachten gilt. Wir sagen Euch, wo diese liegen.
Die Feuerwehrgesetze aller Bundesländer regeln direkt oder indirekt (durch Verweis auf die Kommunalordnungen), dass die aktiven Feuerwehrmitglieder über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Auskünfte an die Presse dürfen deshalb nur durch die Wehrführung, Einsatzleitung oder eine hierzu beauftragte Person erteilt werden. Gleiches gilt auch für das Anfertigen von Fotos und Videos an der Einsatzstelle. Der schnelle Schnappschuss mit der Kamerafunktion des Handys im Einsatz ist somit ohne Zustimmung des Einsatzleiters nicht erlaubt!
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Eine solche strikte Beschränkung ist sinnvoll, denn nur wenn die Wehrführung oder Einsatzleitung weiß, wer wann was fotografiert hat, kann sie sicherstellen, dass alle Bestimmungen zum Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern auch eingehalten werden. Im Zweifelsfall muss sich die Wehrführung für eine Missachtung von Vorschriften verantworten. Das unbefugte Anfertigen oder Verbreiten von schutzwürdigem Bildmaterial von Personen stellt seit 2004 eine Straftat dar und kann mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen geahndet werden (§ 201a Strafgesetzbuch). In Zeiten digitaler Fotografie mit dem Handy und dem Verbreiten von Bildern über SMS und Internet ist das nachträgliche Stoppen unerlaubter Veröffentlichungen kaum noch möglich.
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Es ist zu empfehlen, dass in jedem Einsatzleit- oder Kommandowagen ein digitaler Fotoapparat mitgeführt wird. Dieser muss ständig einsatzbereit gehalten werden (geladene Akkus, freier Speicherplatz). Sobald es die Einsatzlage zulässt, sollte eine im Vorfeld beauftragte Kraft damit beginnen, Einsatzfotos anzufertigen.
An welchen Einsatzstellen darf fotografiert werden?
Die Verfassung setzt dem Fotografieren an der Einsatzstelle klare Grenzen. Das Grundgesetz garantiert die Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und Informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Feuerwehrgesetze erlauben eine Einschränkung der Grundrechte. Verfügungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen haben Einsatzkräften den Zutritt zu gestatten, soweit dieses zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Im Zweifel muss die Feuerwehr aber in jedem Fall nachweisen, dass die Missachtung der Grundrechte zum Erreichen des Einsatzzweckes unvermeidbar war. Für das Fotografieren dürfte der Nachweis kaum erbracht werden können.
Zur Wohnung, die nicht ohne Zustimmung des Besitzers betreten werden und in der somit ohne sein Einverständnis auch nicht fotografiert werden darf, gehört bereits das eingefriedete (durch Zäune oder Hecken abgegrenzte) Grundstück. Als geschützte Privatsphäre der Bürger gilt auch der Innenraum von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Gartenlauben, Zelten, Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Geschäftsräumen. Auch hier dürfen keine Innenaufnahmen angefertigt werden, ohne dass der jeweilige Nutzer seine ausdrückliche Zustimmung erteilt!
Welche Folgen eine Missachtung dieser Grundrechte für den Betroffenen haben kann, soll ein fiktives Beispiel zeigen: Nach Löschen des Brandes wird von der Feuerwehr der angekokelte Wäschetrockner fotografiert. Auf dem Foto ist ein verrußter Wäschestapel mit Männer- und Frauenwäsche zu erkennen. In einem Streit über Unterhaltspflicht oder Sozialleistungen könnte dieses Foto als Beweis herangezogen werden, dass der Wohnungsinhaber in einer eheähnlichen Beziehung lebt.
Für die Feuerwehr sind die Folgewirkungen solcher Bilddokumente nicht vorherzusehen, weil sie die persönlichen Lebensumstände der Betroffenen nicht kennt. Sie gehen sie auch nichts an. Ebenso wenig ist es Aufgabe der Feuerwehr, die Brandursache festzustellen, den Verursacher zu benennen oder die Schadenhöhe zu ermitteln. Es würde im Übrigen auch dem Ansehen in der Öffentlichkeit und der Akzeptanz als Hilfeleistungseinrichtung schaden, wenn die Feuerwehr als Hilfsorgan der Polizei, Staatsanwaltschaft oder ähnliches wahrgenommen würde.
Fotos von der geschützten Privatsphäre sind grundsätzlich nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen zulässig. Dabei ist dem Betroffenen verbindlich mitzuteilen, zu welchem Zweck die Bilder angefertigt und verwendet werden sollen. Die Zustimmung des Betroffenen ist zu dokumentieren.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn zum Zwecke der Einsatzdokumentation bestimmte Maßnahmen oder Ergebnisse zwingend im Bild festgehalten werden müssen. Wenn es zum Beispiel beim Einsatz zu einem Unfall gekommen ist oder das Eigentum von Dritten beschädigt wurde, können Aufnahmen zur Beweissicherung angefertigt werden. Erlaubt ist auch die Dokumentation von versperrten Zufahrten oder blockierten Gängen, die zu Einsatzverzögerungen geführt haben. Diese Fotos sind von der Einsatzleitung ausdrücklich anzuordnen und müssen anschließend so archiviert werden, dass sie gegen eine Verbreitung sicher geschützt sind (durch Zugangsrechte bei gesicherter Speicherung).
Von öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen und Plätzen darf grundsätzlich uneingeschränkt fotografiert werden. Das gilt auch für den Fall, dass von einem öffentlich zugänglichen Standort aus ein privates Grundstück oder Haus abgebildet wird. Dabei gilt als Grundsatz die „Perspektive des normalen Fußgängers“. Nicht erlaubt ist der Einsatz besonders leistungsfähiger Teleobjektive oder die Verwendung von Leitern oder anderen Hilfsmitteln, um einen Blick „über den Zaun“ werfen zu können. Auch das Foto durch ein Fenster oder die Lücke in der Hecke ist verboten.
Welche Fotos dürfen veröffentlicht werden?
Selbstverständlich dürfen Bilder, die gar nicht erst hätten angefertigt werden dürfen, auch nicht veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind bei der Veröffentlichung zulässiger Fotos das Urheberrecht mit dem Recht am eigenen Bild sowie der Pressekodex zu beachten. Als Veröffentlichung ist dabei nicht nur das Abbilden in öffentlich zugänglichen Medien, wie beispielsweise im Internet oder in der Zeitung, zu verstehen, sondern auch schon die Verbreitung durch das Zeigen bei Ausbildungsveranstaltungen oder am Mitteilungsbrett.
Nach § 22 Kunst-Urheberrechtsgesetz (KunstUrhG) hat jeder Bürger grundsätzlich das Recht am eigenen Bild. Das heißt, er alleine entscheidet darüber, wann und in welchem Zusammenhang sein Bild zu sehen sein soll. Die Veröffentlichung eines Fotos mit einer deutlich zu erkennenden Person ist somit grundsätzlich nur zulässig, wenn der Abgebildete dazu seine Zustimmung erklärt hat. Das Einverständnis muss ausdrücklich auch den Zeitraum, den Ort und den Zweck der Veröffentlichung umfassen.
Das unkenntlich Machen des Gesichtes (zum Beispiel durch einen schwarzen Balken oder eine unscharfe Auflösung) reicht nicht automatisch, um eine Zustimmung des Abgebildeten zu ersetzen. Wenn sich aus den Umständen des Fotos oder der Bildbeschreibung ableiten lässt, wer abgebildet ist, bleibt das Recht am eigenen Bild bestehen.
Für das grundsätzliche Recht am eigenen Bild gibt es allerdings drei wichtige Ausnahmen (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG): Der erkennbar Abgebildete muss eine ungefragte Veröffentlichung hinnehmen, wenn er lediglich „Beiwerk“ neben einer Örtlichkeit oder Landschaft ist oder wenn er an Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen teilnimmt. Auch Bilder von sogenannten Personen der Zeitgeschichte können ohne deren Zustimmung abgebildet werden.
Beiwerk stellen Personen beispielsweise dar, wenn auf dem Foto von einem Einsatzgeschehen oder einer Unfallszene eine einzelne Person im Randbereich oder aber mehrere Personen (Nachbarn, Passanten, Schaulustige) zu erkennen sind. Es muss ersichtlich sein, dass die Person beziehungsweise die Personen nicht das eigentliche Motiv sind, sondern zufällig abgebildet wurden. Dies gilt auch für das Veröffentlichen von Fotos, die bei einem Tag der offenen Tür oder einer anderen Veranstaltung der Feuerwehr gemacht wurden. Stehen jedoch einzelne Personen im Mittelpunkt des Bildes, so müssen diese einer Veröffentlichung ausdrücklich zustimmen.
eLearning: Dir werden wichtige Grundlagen zum Fotografieren von Einsätzen vermittelt. Schwerpunkt sind die rechtlichen Aspekte beim Anfertigen von Foto- und Videoaufnahmen.
Als Personen der Zeitgeschichte werden Menschen angesehen, die eine gewisse Prominenz aufweisen und über die regelmäßig berichtet wird. Im kommunalen Bereich gehören dazu zum Beispiel Bürgermeister, Gemeindevertreter, verantwortliche Verwaltungsmitarbeiter, der Gemeindepastor oder die Vorsitzende des Sportvereins. Bilder dieser Personen dürfen auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden. Ausnahme: Bilder aus dem privaten Umfeld (zum Beispiel einer Familienfeier).
Zu den Personen der Zeitgeschichte gehören auch offizielle Vertreter von Behörden, Einrichtungen und Unternehmen, die im dienstlichen Zusammenhang fotografiert werden. So können Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht werden, auf denen Polizeibeamte, Mitarbeiter der Stadtwerke oder der Fahrer des Abschleppwagens in Ausübung ihrer Aufgabe zu erkennen sind.
Checkliste für Einsatzfotos
Fotografiert werden darf:
von öffentlich zugänglichem Grund,
wenn die geschützte Privatsphäre nicht abgebildet wird,
oder wenn der Besitzer seine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat.
Bilder dürfen gezeigt/veröffentlicht werden:
wenn sie zulässig fotografiert worden sind,
keine unbeteiligten Einzelpersonen ungefragt im Mittelpunkt stehen,
und keine Opfer, Betroffenen, Tatverdächtigen oder Angehörige zu sehen sind.
Andere Bilder…
müssen endgültig gelöscht/vernichtet werden,
oder mit Zugangsrechten gesichert abgespeichert werden, wenn sie für die Dokumentation zwingend erforderlich sind.
Verantwortlich für die Einhaltung…
ist nicht nur der jeweilige Fotograf,
sondern jeder Verwender (Webmaster, Pressewart, Redakteur, Ausbilder),
und natürlich immer auch die Wehrführung.
Was besagt der Pressekodex?
Beim Pressekodex handelt es sich um Empfehlungen des Deutschen Presserates für die publizistische Arbeit. Diese werden von seriösen Medienvertretern als freiwillige Selbstverpflichtung beachtet. Die Vertreter der Feuerwehr sollten sich natürlich ebenfalls an diese Richtlinie halten. In Richtlinie 8.1 des Pressekodexes heißt es unter anderem: “Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten (…) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz.”
“Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens” (und damit auch ihres Bildes). „Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig.”
Richtlinie 11.3 lautet: “Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.”
Bilder, auf denen Opfer, Betroffene oder Angehörige zu erkennen sind, sollten deshalb nicht angefertigt und veröffentlicht werden. Andere Identifizierungsmöglichkeiten (wie Kfz- Kennzeichen oder Namensschilder) werden unkenntlich gemacht. Das gleiche gilt für Bilder von Einsatzstellen oder Unfallfahrzeugen, die für Opfer, Betroffene oder Angehörige eine Belastung darstellen.
Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien.
Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.
Erfolgt die Anfertigung auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist diese bereits nach geltendem Recht jederzeit widerrufbar. Aufgrund der jederzeitigen Widerruflichkeit und der fehlenden Praktikabilität bei Aufnahmen größerer Menschenmengen ist die datenschutzrechtliche Einwilligung bereits nach geltender Rechtslage vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage.
Neben der Einwilligung kommen als weitere Rechtsgrundlagen für die Anfertigung und Veröffentlichung zur Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht.
Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie fließen somit unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ein.
Ein besonderes Problem: Fotos durch Dritte
Bei Einsätzen fertigen auch Dritte Bilder an. Das können Journalisten in Ausübung ihres Berufes oder aber auch Passanten, Schaulustige und andere Beteiligte sein. Seitdem quasi jedes Handy auch eine Kamerafunktion hat, sind den technischen Möglichkeiten kaum Grenzen gesetzt.
Für das Fotografieren durch Dritte gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Feuerwehr. Die meisten seriösen Journalisten und Fotografen halten sich an die rechtlichen Vorgaben. Passanten und Schaulustige werden dagegen die einschlägigen Bestimmungen nicht kennen. Oft überwiegt die Sensationsgier gegenüber moralischen Bedenken. Und so gelangen Fotos (und auch Filme) in die Öffentlichkeit, die nicht hätten veröffentlicht und teilweise sogar nicht einmal hätten angefertigt werden dürfen.
Es ist nicht Aufgabe der Feuerwehr, solches Fehlverhalten zu verhindern. Sie hat weder das Recht noch die Möglichkeit, unerlaubtes Anfertigen und Veröffentlichen von Bildmaterial zu unterbinden. Der Feuerwehr obliegt es lediglich, die Einsatzstelle so weiträumig abzusperren, dass niemand gefährdet wird und die Einsatzkräfte ungestört tätig werden können.
Sollte trotz Absperrung die Privatsphäre eines Opfers massiv verletzt werden, kann im Rahmen der verfügbaren Kräfte versucht werden, einen Sichtschutz einzurichten. So können beispielsweise mit hochgehaltenen Wolldecken Tote oder Schwerverletzte während der Rettung und medizinischen Versorgung vor neugierigen Blicken und unerlaubten Fotos geschützt werden.
Anders muss allerdings mit (seriösen) Journalisten umgegangen werden. Das Grundgesetz, die Landespressegesetze, die Rundfunkgesetze und die Rundfunkstaatsverträge bestimmen die Rechte und Pflichten der Medien. Danach gehört es zu ihren Informationsaufgaben, die Allgemeinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse – und dazu zählen auch Unglücksfälle oder Brandeinsätze – aus unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und in welcher Form sie berichten.
Die Feuerwehr als öffentliche Einrichtung ist verpflichtet, Medienvertretern auf Nachfrage Auskunft zu erteilen und sie bei ihrer Informationsgewinnung zu unterstützen. Dieses gilt auch für die Anfertigung von Bildmaterial. Selbstverständlich gehen der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten dem Informationsanspruch der Medien vor. Journalisten dürfen deshalb bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Feuerwehreinsatz nicht behindern und weder sich noch andere gefährden. Auch für sie gelten die grundsätzlichen Absperrmaßnahmen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten soll die Feuerwehr aber den Medien auch das Anfertigen von Bildmaterial ermöglichen.
Da Presseauskünfte nur durch die Wehrführung oder die Einsatzleitung gegeben werden dürfen, werden die Pressevertreter an die Einsatzleitung verwiesen. Es bietet sich an, dass bei größeren Einsätzen, in denen der Einsatzleiter nicht selbst die Betreuung der Medienvertreter übernehmen kann, ein Pressebetreuer eingeteilt wird. Dieser sollte mit den Grundlagen der Pressearbeit vertraut sein. Zur Kennzeichnung haben sich Funktionswesten bewährt.
In Absprache mit der Einsatzleitung sollte es den Fotografen und Fernsehteams ermöglicht werden, auch innerhalb der Absperrung Bildmaterial anzufertigen. Das Überschreiten der Absperrgrenze wird aber grundsätzlich nur unter Begleitung durch einen Pressebetreuer zugelassen.
Tipp aus der Praxis: Besondere Vorsicht ist geboten bei (angeblichen) Pressevertretern, die an der Einsatzstelle in Schutzkleidung erscheinen und/oder sich als Kameraden aus anderen Feuerwehren ausgeben, um damit einen Zugang in den Absperrbereich zu erlangen. In vielen Fällen wird über schlechte Erfahrungen mit solchen Personen berichtet, die unerlaubt fotografiert und gefilmt oder das Bildmaterial unzulässig veröffentlicht haben.
In allen Fällen ist zu beachten, dass zum Informationsanspruch der Medien nicht nur die Berichterstattung über das Unglück gehört, sondern auch über die Tätigkeit und Leistung der Feuerwehr. Kritische Nachfragen und Berichte können nicht ausgeschlossen werden und müssen im Zweifel beantwortet beziehungsweise zugelassen werden. Hierzu gehören auch der Feuerwehr unangenehme Bilder, beispielsweise von geplatzten Schläuchen, umgestürzten Leitern oder planlos umherlaufenden Kräften.
Selbstverständlich wird der Pressebetreuer versuchen, solche Fotos zu vermeiden. Unterbinden kann er das Aufnehmen jedoch nicht. Wichtig ist deshalb auch bei hektischen Einsätzen eine größtmögliche Disziplin aller Kräfte. Fluchen, Schimpfen und andere Unmutsäußerungen sollten unter allen Umständen unterbleiben.
Abbildung von Einsatzkräften
Feuerwehrkräfte im Einsatz zählen rechtlich zu den Personen der Zeitgeschichte. An der Berichterstattung über ihre Tätigkeit besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse, weil sie Angehörige einer kommunalen Einrichtung sind. Deshalb dürfen sie von jedermann praktisch ohne Einschränkung fotografiert oder gefilmt werden. Die Abbildungen können in der Regel auch bedenkenlos veröffentlicht werden. Einsatzkräfte dürfen folglich das Anfertigen von Fotos oder Filmen über sie selbstnicht unterbinden (zum Beispiel durch das Verdecken des Objektivs). Lediglich bei Missachtung der angeordneten Absperrung dürfen die Feuerwehrleute einschreiten. Einzige Ausnahme für das allgemeine Veröffentlichungsrecht ist der Fall, dass eine Einsatzkraft selbst zum Opfer eines Unglücks wird. In dieser Situation ist der Opferschutz höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an Bildberichterstattung. Sollten dennoch Bilder angefertigt werden, ist es gerechtfertigt, die verunglückte Person mit einem Sichtschutz abzuschirmen.
Nicht allgemein und für jedermann zugelassen ist das Fotografieren in den geschlossenen Räumen der Feuerwehr. Dazu gehören das Gerätehaus, ein abgegrenztes Grundstück und die Fahrzeuge. Die Erlaubnis zum Anfertigen von Bildern kann nur derjenige erteilen, der das Hausrecht ausübt. Dieses sind in der Regel die Wehrführung und der Bürgermeister oder von diesen dazu ermächtigte Personen. Unerwünschtes Fotografieren oder Filmen, etwa bei hitzigen Versammlungen, kann somit untersagt werden. Sind jedoch Pressevertreter ausdrücklich zur Berichterstattung eingeladen worden, so können sie zurecht davon ausgehen, dass ihnen damit auch das Recht zum Fotografieren oder Filmen eingeräumt wurde.