Saarlouis (SL) – Ein Ehepaar verbrannte alte Matratzen in seinem Garten. Wegen des enormen Brandrauchs wählten Nachbarn den Feuerwehr-Notruf. Insgesamt 26 Feuerwehrleute in fünf Fahrzeugen rückten an. Vor Ort stießen die Einsatzkräfte auf uneinsichtige Verursacher. Deshalb wurde Unterstützung der Polizei angefordert. Letztlich stellte die Kommune dem Ehemann den Feuerwehreinsatz mit 1.131,97 Euro in Rechnung. Rechtsgrundlage: § 45 Absatz 2 Nr. 3 SBKG (Saarländisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz). Danach kann Ersatz von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher einer Gefahr verlangt werden.
Der Mann weigerte sich zu zahlen. Und er begründete dies damit, dass nicht er, sondern seine Ehefrau die Matratzen im Garten aufgestapelt und angezündet habe. Außerdem sei sie die alleinige Eigentümerin des Grundstücks. Er sei also nicht der Verursacher des Brandes gewesen. Der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen blieb es bei dem Kostenbescheid. Begründung: Bei dem Polizei- und Feuerwehreinsatz habe der Mann eindeutig den Anschein erweckt, er habe die Matratzen angezündet. Die Behörde habe ihn auf dieser Grundlage zu Recht als Verursacher eingestuft. Dass der Mann hinterher etwas anderes behaupte, ändere nichts an seiner Störer-Eigenschaft. In diesem Fall sei es im Prinzip auch zulässig, ihn auf der sogenannten Sekundärebene zur Kostenerstattung heranzuziehen.
Mit dem Urteil gab sich der Kläger nicht zufrieden und legte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis ein. Doch auch das OVG hielt die Heranziehung für die Kosten des Einsatzes für gerechtfertigt. “Kann bei Ex-post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störer-Eigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat”, heißt es.
OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.01.2025 – 2 A 176/24