Urteil spricht gegen Nagelplattenbinder
Minden (NW) – Interessantes Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden: Der Bauherr eines Lebensmittelmarktes kann zu baulichen Brandschutzmaßnahmen verpflichtet werden, die die Durchführung wirksamer Löscharbeiten auch nach der Evakuierung des Gebäudes ermöglichen. Ein kontrolliertes Abbrennenlassen eines Supermarktes sei mit einem ordnungsgemäßen Brandschutz nicht zu vereinbaren. Der aktuell veröffentlichte Richterspruch richtet sich indirekt auch gegen die bei der Feuerwehr so gefürchteten Nagelplattenbinder.
Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, hatte sich gegen Brandschutzauflagen gewandt, die der beklagte Kreis Lippe für einen Lebensmittelmarkt in Extertal-Asmissen gemacht hatte. Unter anderem war gefordert worden, die Statik für die von ihr gewählte Dachkonstruktion aus sogenannten Nagelplattenbindern nachzuweisen und ausreichende Rauchabzugsmöglichkeiten zu schaffen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, den Anforderungen des Brandschutzes sei Genüge getan, wenn eine frühzeitige Branderkennung und schnelle Räumung des Gebäudes sichergestellt sei. Wenn das Schutzziel Menschenrettung erreicht sei, könne das Gebäude kontrolliert abbrennen, ohne dass ein Feuerwehreinsatz im Gebäudeinneren erfolgen müsse.
Dem schloss sich die zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht an. Die vom Beklagten gestellten Brandschutzanforderungen dienten der Gefahrenabwehr. Die von der Klägerin gewählte Dachkonstruktion weise keinen Brandwiderstand auf, und schon beim Ausfall eines einzigen Nagelplattenbinders könne es zu einem schlagartigen Einsturz des gesamten Daches kommen. Dies sei mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zu vereinbaren; auch ein Feuerwehreinsatz im Inneren des Gebäudes könne nur erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass die Dachkonstruktion nicht vorzeitig einstürze.
Die geforderte Rauchabzugsmöglichkeit sei ebenfalls rechtens, weil dies im Brandfall zu einer Verbesserung der Sichtbedingungen für die Feuerwehr führe, so dass ein Brandherd im Gebäudeinneren, der noch nicht das gesamte Gebäude erfasst habe, noch bekämpft werden könne. Das Brandschutzkonzept der Klägerin, wonach der Einsatz der Feuerwehr nur von außen und mit dem Ziel erfolge, den Lebensmittelmarkt kontrolliert abbrennen zu lassen, sei mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar, weil es wirksame Löscharbeiten nicht ermögliche.
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