Prüfung von Feuerwehraufzügen

Düsseldorf – Dieses Hinweisschild kennt jeder: „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“. Doch für die Feuerwehr kann ein Feuerwehraufzug im Brandfall ein Rettungsweg oder ein Hilfsmittel zum Transport von Einsatzkräften und Material sein. Das gilt jedoch nicht für jeden beliebigen Aufzug. Ein Feuerwehraufzug muss als solcher ausgewiesen sein und besondere Anforderungen erfüllen. Von seiner Betriebssicherheit und Wirksamkeit im Feuerwehrbetrieb hängen Leib und Leben der Einsatzkräfte ab.

100913_Feuerwehraufzug_2Die besonderen Anforderungen werden unter anderem in DIN EN 81-72 “Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge; Deutsche Fassung EN 81-72:2003” festgelegt. Daneben existieren Bestandsaufzüge nach TRA 200 “Technische Regeln für Aufzüge – Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge” und verschiedene Anforderungskataloge lokaler Feuerwehren, zumeist in Großstädten mit vielen Sonderbauten. Es gibt jedoch bis dato keinen vereinheitlichten Anforderungskatalog und keine überregionale Vorgabe für die wiederkehrende Prüfung von Feuerwehraufzügen. Die neue Richtlinie VDI 3809 Blatt 2 “Prüfung gebäudetechnischer Anlagen; Feuerwehraufzüge” bietet den Betreibern von Sonderbauten und den Feuerwehren erstmalig eine vereinheitlichte Checkliste an, anhand derer Betreiber von Aufzugsanlagen und zugelassene Überwachungsstellen solche Aufzüge wiederkehrend prüfen lassen beziehungsweise prüfen können.

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Herausgeber der Richtlinie VDI 3809 Blatt 2 “Prüfung gebäudetechnischer Anlagen; Feuerwehraufzüge” ist die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Die Richtlinie ist ab sofort als Entwurf zum Preis von 78 Euro beim Beuth Verlag (Tel. +49 30 2601-2260) erhältlich. Die Einspruchsfrist endet am 28. Februar 2014. Einsprüche sind elektronisch über www.vdi.de/einspruchsportal möglich. Weitere Informationen finden Sie unter www.vdi.de/3809 und www.beuth.de. (Text: VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V.)

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