Wann ist die Feuerwehr verpflichtet zu helfen, wenn das Alarmstichwort beispielsweise “Dackel im Fuchsbau”, “Pferd in Graben”, “Kuh in Güllegrube” oder “Schlange in Wohnung” lautet?
Die Regelung, wann die Feuerwehr zu einer Tierrettung ausrücken muss, ist von Bundesland zu Bundesland verscheiden. Eines haben alle Landesgesetze gemeinsam: Um eine Zuständigkeit der Feuerwehren begründen zu können, muss das Tier in Gefahr sein. Unter einer Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden – also einer Verletzung oder dem Tod des Tieres – führen wird.
Anzeige
Maßgeblich ist dabei die Prognose eines fähigen, sachkundigen und besonnenen Feuerwehrmannes zum Einsatzzeitpunkt. Typische Beispiele: Kühe aus einem brennenden Stall retten, Schweine aus einem umgestürzten Transporter befreien. Aus dieser Definition ergeben sich zwei Anhaltspunkte, an denen angesetzt werden kann, um ein Ausrücken der Einsatzkräfte einzugrenzen.
Zum Ersten muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Tier zu Schaden kommen kann. Daraus folgt, dass die reine Möglichkeit einer Verletzung des Tieres nicht ausreicht. Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen vorliegen.
Die rechtlichen Grundlagen bei einer Tierrettung sind die eine Seite. Doch wie sieht es mit der öffentlichen Wahrnehmung der Handlungen der Feuerwehr aus? Ein Bürger bittet die Feuerwehr um Hilfe und die kommt einfach nicht. Schlecht. Es empfiehlt sich deshalb, bei freien Kapazitäten eine Führungskraft in einem Kommandowagen zur Lageerkundung zu entsenden.
Im persönlichen Gespräch vor Ort kann der besorgte Bürger vermutlich beruhigt oder es können eventuell weitere erforderliche Schritte eingeleitet werden. Der Betroffene wird so in seiner Not nicht alleine gelassen und gut betreut. Gerade “auf dem Lande” wird das von der Feuerwehr erwartet.