Berlin – Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ein neues Regelwerk für den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren erlassen: die DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“. Die Vorschrift ersetzt die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53), die seit 1989 in Kraft ist.
„Die Unfallverhütungsvorschrift wurde zeitgemäß weiterentwickelt. Es werden nun beispielsweise die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen und neue Feuerwehrtechnik berücksichtigt. Damit steht unseren Freiwilligen Feuerwehren und ihren Führungskräften sowie den Bürgermeistern eine umfassende Handlungsanweisung zur Unfallverhütung im Feuerwehrdienst zur Verfügung“, berichtet Lars Oschmann, der zuständige Vizepräsident beim Deutschen Feuerwehrverband (DFV). Der Verband wirkte über Vertreter aus dem Fachbereich „Sozialwesen“ in den Gremien der DGUV (Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen, Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz) bei der Neukonzeption mit.
Anzeige
Parallel erscheint die neue DGUV-Regel „Feuerwehren“ (105-049). Sie ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten UVV. Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen beispielsweise in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig. “Wir halten dies für eine wesentliche Verbesserung”, erklärt DFV-Präsident Hartmut Ziebs gegenüber feuerwehrmagazin.de. “Denn gerade im ländlichen Bereich gibt es oft nur sehr wenige Arbeitsmediziner.”
Als weitere wesentliche Verbesserung nennt Ziebs, dass ganz deutlich herausgestellt wird, dass die Kommune als Träger der Feuerwehr beispielsweise auch für den Zustand der Feuerwehrhäuser und Wachen zuständig ist. Der Präsident wörtlich: “Die Kommune hat dafür zu sorgen, dass die Gebäude dem Stand der Technik entsprechen – und nicht der Wehrführer.” “Die einzelnen Unfallversicherungsträger müssen die neue Vorschrift jetzt jeweils für ihr Zuständigkeitsgebiet in Kraft setzen”, schreibt der DFV in einer Pressemitteilung.