Urteil des Landgerichts Koblenz zu einem Brandeinsatz

Muss die Feuerwehr für Schäden an Privat-Pkw haften?

Koblenz (RP) – Bei einem Wohnhausbrand in Rheinland-Pfalz platzen durch das kalte Löschwasser der Feuerwehr Dachziegel. Die Splitter beschädigen den Pkw einer Anwohnerin. Die Frau verklagt daraufhin die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr auf Schadenersatz. Der Schaden hätte sich vermeiden lassen, wenn die Feuerwehrleute anders vorgegangen wären, argumentiert die Klägerin. Die Richter am Landgericht Koblenz mochten der Argumentation nicht folgen und wiesen die Klage ab!

Wenn bei einem Brand ein Pkw auf einem Nachbargrundstück beschädigt wird, haftet die Feuerwehr nur bei grober Fahrlässigkeit. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervor. Foto: Hegemann

Was war passiert? Die Feuerwehr rückte zu einem Wohnhausbrand mit starker Rauchentwicklung aus. Auf dem Nachbargrundstück hatte die Klägerin ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück geparkt. “Parallel zur Erkundung verlegte ein Trupp vorsorglich einen Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug zum Wohnhaus”, heißt es in einer Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz zu dem Verfahren. Nach einem vergeblichen Kontaktversuch mit der Pkw-Besitzerin deckte ein Feuerwehrmann das Fahrzeug mit einer Schutzdecke ab. 

Anzeige

Die Decke schützte den Pkw letztlich nicht ausreichend vor Splittern der durch die Löscharbeiten platzenden Dachziegel. Diesen Schaden wollte die Klägerin von der Verbandsgemeinde erstattet bekommen. Ihrer Meinung nach hätte die Feuerwehr ihr das Entfernen des Pkw ermöglichen müssen. Außerdem sei die Sicherung mit der Schutzdecke unzureichend gewesen. 

Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit

Nach Auffassung des Landgerichts komme eine Haftung nur in Betracht, wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden könne.

Weiter heißt es in der Pressemeldung: “Eine Haftung wegen Vorsatzes scheidet nach dem festgestellten Sachverhalt von vornherein aus. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nach den Ausführungen der Kammer nur dann begründet, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden ist. Hierbei sei zu beachten, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind und die sich aus dem Dienst erwachsenen Amtspflichten nicht überspannt werden dürfen.”

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehrleute zunächst ihr Hauptaugenmerk auf das schützenswertere Rechtsgut, nämlich das brennende Wohnhaus gerichtet haben und nicht primär auf den Schutz des Pkw der Klägerin. Selbst ein Zeitverzug von 2 bis 3 Minuten, um ein Herausfahren des Pkw zu ermöglichen, habe nach Einschätzung der Kammer von den eingesetzten Kräften nicht hingenommen werden müssen. Nach den Feststellungen der Kammer durch Verwendung der Schutzdecke zumindest versucht, den Pkw der Klägerin vor Schäden zu bewahren.

Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Urteil vom 18. Oktober 2018, Aktenzeichen 1 O 45/18

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert