Düsseldorf – 2019 musste die FF Wargolshausen einen vierstelligen Betrag zahlen, weil sie in einem Facebook-Beitrag 2018 das Wort “Malle” genutzt hatte, um auf eine Zeltfete mit dem Thema Mallorca hinzuweisen. Geklagt hatte ein Unternehmer aus Nordrhein-Westfalen, der sich die Wortmarke “Malle” 2002 markenrechtlich hatte schützen lassen. In einem weiteren Fall hat nun das Landgericht Düsseldorf ein Urteil gesprochen, das auch für Feuerwehren von Bedeutung ist: Der Inhaber der Marke “Malle” kann es Veranstaltern von “Malle”-Partys untersagen, diese Bezeichnung zu nutzen (Urteil vom 29.11.2019, Az. 38 O 96/19).
Über diesen Fall berichtet die Website Legal Tribune Online. Danach hatte der Unternehmer über 100 Abmahnungen an Party-Veranstalter verschickt. Nicht alle zahlten, sondern wehrten sich gegen die Forderung. Vor Gericht landete nun ein Fall, die Veranstaltung “Malle auf Schalke”. Das Gericht stellte klar, dass die Marke “Malle” seit 2002 für die Dienstleistung “Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und Party-Durchführung” beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eingetragen ist.
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Somit sollten Feuerwehren bei Zeltpartys, Feuerwehr-Festen und anderen Veranstaltungen diesen Begriff weder im Titel noch in der Beschreibung der Veranstaltung nutzen.
Geschützten Begriff verwendet:
Freiwillige Feuerwehr muss zahlen
Hollstadt-Wargolshausen (BY) – Die Freiwillige Feuerwehr Wargolshausen (Kreis Rhön-Grabfeld) hat eine Abmahnung mit einer Forderung von 50.000 Euro erhalten. Grund: In einer Einladung zur Feier ihres 140-jährigen Bestehens hatte sie das Wort “Malle” verwendet.
2018 feierte die Feuerwehr Wargolshausen ihr 140. Jubiläum. Die Planung und Vorbereitung hatte mehrere Jahre in Anspruch genommen. In einem großen Festzelt fand unter anderem eine “Mallorca-Party” statt. Wie die “Mainpost” berichtete, kam es nun zum Eklat.
In der Post des Feuerwehrvereins steckte plötzlich ein Anwaltsschreiben. Weil die Feuerwehr das Wort “Malle” im Beschreibungstext einer Facebook-Veranstaltung verwendet habe, werde sie zur Kasse gebeten. Dem Zeitungsbericht zufolge fordere ein Unternehmer aus Nordrhein-Westfalen 50.000 Euro für die Nutzung des Begriffes. Diesen habe er sich zuvor markenrechtlich schützen lassen.
Nachdem klar geworden war, dass das Schreiben echt ist, habe sich die Feuerwehr auf einen außergerichtlichen Vergleich geeinigt und einen vierstelligen Betrag gezahlt.
Mit dem Werk “Wer haftet, wenn was passiert?” haben die Autoren Jörg Müssig, Dr. Thomas Ruppel und Barbara Timm verschiedene haftungsrechtliche Fallstricke des Feuerwehrlebens anschaulich und praxisgerecht dargestellt.
Auch für Nichtjuristen ist die Thematik verständlich aufbereitet – kein Paragraphendschungel.