Saarlouis (SL) – Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat entschieden, dass die Abberufung des ehrenamtlichen Wehrführers der FF Saarbrücken durch die frühere Oberbürgermeisterin rechtens war. Die Richter erkannten das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen dem Wehrführer und der erweiterten Wehrführung als Abberufungsgrund an. Der Eilantrag des ehemaligen Wehrführers gegen seine Abberufung wurde abgewiesen.
Die Amtszeit von Denzer begann im Mai 2017. Völlig überraschend wählten die rund 400 anwesenden freiwilligen Feuerwehrleute den 33-jährigen Bübinger Feuerwehrmann Marc Denzer damals zu ihrem Chef. Allgemein war die Wahl des bisherigen Stellvertreters erwartet worden. Doch der 33-jährige Unternehmensberater Denzer hielt wenige seiner Ankündigungen ein. Im Dezember 2018 wurde er erstmals suspendiert. Zuvor hatten ihm sowohl seine beiden Stellvertretender, als auch die Führer aller drei Löschabschnitte der Freiwilligen Feuerwehr Saarbrücken schriftlich das Vertrauen entzogen. Gegen seine Suspendierung ging der geschasste Denzer gerichtlich vor. Im Sommer 2019 bekam er auch Recht. Die Stadt musste die Suspendierung zurücknehmen.
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Im Juli 2019 berief die Stadt eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ein. Rund 400 der 750 Saarbrücker Feuerwehrleute nahmen daran teil. Am 5. September berief die Stadt Denzer dann von seinem Amt ab.
Gericht erkennt wichtige Gründe für die Abberufung an
In der Pressemitteilung des VG Saarlouis heißt es:
“Die für sofort vollziehbar erklärte Abberufung des ehrenamtlich tätigen Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Saarbrücken erweist sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als erkennbar fehlerhaft. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Abberufungsbescheides und zudem liege der für eine Entlassung als Wehrführer erforderliche “wichtige Grund” im Sinne des § 11a Abs. 1 der saarländischen Brandschutzorganisationsverordnung vor.
Ein solcher wichtiger Grund sei in dem grundlegend und nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Wehrführer und der erweiterten Wehrführung in Person seiner beiden Stellvertreter und mehrerer Löschabschnitts- und Löschbezirksführer sowie einzelner weiterer Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Saarbrücken zu sehen, welches die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr sowie die sachliche Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben in Frage stelle.”
Gegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim OVG Saarlouis eingelegt werden.