Berlin – Kreuzungsblitzer-Systeme liegen im Trend. Doch wie sie zugelassen sein müssen und auf welcher Höhe sie angebracht werden dürfen, ist rechtlich noch unklar. Der Fachausschuss (FA) Technik der deutschen Feuerwehren möchte dies ändern.
Der Fachausschuss ist ein gemeinsames Gremium der AGBF Bund (Leiter der Berufsfeuerwehren der Bundesrepublik Deutschland) im Deutschen Städtetag und des Deutschen Feuerwehr-Verbands (DFV). Er hat sich mit der Bitte an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gewandt, bei der Überarbeitung des Paragraphen 52 der Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für die Ausrüstung von Einsatzfahrzeugen mit blauem Blinklicht folgende Formulierungen zu verwenden:
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Blaues Rundumlicht mit Sichtbarkeit von 360 Grad.
Zusätzlich ein Paar Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlung nach vorn in Höhe des Kühlergrills und
zusätzlich ein Kennleuchtensystem mit HT-Zulassung nach ECE-R 65 mit Abstrahlrichtung in Längsrichtung sowie 135 Grad nach rechts beziehungsweise links von der Längsrichtung vorn und/oder hinten im Bereich der Fahrzeugfront auf Kühlerhöhe beziehungsweise am Fahrzeugheck auf Rahmenhöhe.
Wie die rechtliche Lage zurzeit im Detail aussieht und welche Kreuzungsblitzer-Systeme schon eine HT-Zulassung besitzen, lest Ihr in Ausgabe 3/2020 des Feuerwehr-Magazins.