Weingarten (BW) – Es war eine klassische Übungslage, welche die Einsatzkräfte der FF Weingarten (Kreis Ravensburg) am Montagmittag um 13 Uhr erwartete: Wohnungsbrand in Mehrfamilienhaus, eine verletzte Person, eine Person noch im Haus, starke Rauchentwicklung – so oder ähnlich hätte wohl die Info des Übungsleiters an den Zugführer lauten können. Doch hier war es ernst.
Um 13.03 Uhr erfolgte die Alarmierung durch die Leistelle Bodensee-Oberschwaben für den Löschzug der Feuerwehr Weingarten. Bereits bei der Ankunft der ersten Kräfte war die Rauchentwicklung an dem betroffenen Gebäude enorm. Ein Angriffstrupp unter Atemschutz leitete den Innenangriff in der Kellerwohnung mit einem C-Rohr ein. Von Außen ließ der Einsatzleiter ein weiteres Rohr vornehmen, um ein Übergreifen der Flammen in die darüberliegende Wohnung zu verhindern. Mittels Überdruckbelüftung wurde die Wohnung entraucht.
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Ein weiterer Trupp unter Atemschutz begab sich parallel zur Personensuche in die darüberliegenden Stockwerke des Mehrfamilienhauses. Er konnte eine Bewohnerin mit einer Fluchthaube über das verrauchte Treppenhaus in Sicherheit bringen. Der 62-jährige Bewohner der Brandwohnung erlitt eine Rauchgasvergiftung und musste in eine Klinik eingeliefert werden.
Erschwert wurde die Brandbekämpfung durch explodierende Akkus und Spraydosen. Der Einsatzleiter ließ die Brandwohnung für Nachlöscharbeiten teilweise ausräumen und mittels Wärmebildkamera kontrollieren. Diese Maßnahmen zogen sich bis in die Abendstunden hin. Die Feuerwehr Weingarten war mit acht Fahrzeugen und 37 Einsatzkräften vor Ort. Unterstützt wurde sie von der Polizei sowie dem DRK Rettungsdienst Bodensee-Oberschwaben, der SEG DRK Ortsvereine Weingarten und Ravensburg sowie den Maltesern Weingarten.
Wie die Polizei mitteilte, sind die Brandwohnung sowie zwei weitere Wohneinheiten durch das Feuer beziehungsweise den Rauch nicht mehr bewohnbar. Die Beamten schätzen den Schaden auf eine fünfstellige Summe. Sie ermitteln außerdem gegen den 62-jährigen Wohnungseigentümer wegen fahrlässiger Brandstiftung.