Berlin – Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, 2. Juli 2020, einem Gesetzentwurf zugunsten des Persönlichkeitsschutzes bei der Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen mehrheitlich zugestimmt. Darin wird der geschützte Personenkreis auch auf Verstorbene ausgeweitet.
Wie der Bundestag mitteilt, war der Hintergrund des Entwurfs, dass „Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen vom Geschehen – insbesondere von verletzten und verstorbenen Personen – anfertigen und diese Aufnahmen über soziale Netzwerke verbreiten.“
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Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung sieht unter anderem vor, den nach Paragraph 201a „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“, Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreis durch Einfügung einer neuen Nummer 3 auf verstorbene Personen auszudehnen.
Dementsprechend soll es dort nun heißen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] 3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, […].“
Nach dem Gesetzentwurf werden auch in der Öffentlichkeit heimlich gefertigte Bildaufnahmen der Intimsphäre (so genanntes Upskirting, deutsch: unter den Rock filmen/fotografieren) unter Strafe gestellt. Dies wird entsprechend in einer neuen Nummer 4 des Paragraphen 201a, Absatz 1 geregelt.
Bei der Abstimmung haben CDU/CSU, SPD und Linksfraktion für den Gesetzentwurf gestimmt, AfD und FDP dagegen. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Nun wird der Entwurf als Gesetz dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt.