Nürnberg (BY) – „Wer bei großer Hitze ein Tier im Fahrzeug zurücklässt, muss mit Rettungsmaßnahmen rechnen“, sagt das Oberlandesgericht Nürnberg. Damit bestätigte es ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth: Eine Frau muss nach einem Feuerwehr-Einsatz wegen Tierwohlgefährdung für den dabei entstandenen Schaden selbst aufkommen.
Im August 2018 hatte die Klägerin nach Angaben des OLG mit ihrer Familie ein Zweitliga-Fußballspiel in Fürth besucht. In ihrem Wohnmobil ließ sie derweil einen Yorkshire-Terrier zurück – bei 35 Grad Celsius Außentemperatur. Ein Passant bemerkte den Hund und rief die Polizei.
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Die Beamten versuchten vergeblich, das Tier über die Dachluken des Fahrzeugs zu befreien. Daraufhin riefen sie die Berufsfeuerwehr Fürth. Diese öffnete gewaltsam die Tür des Wohnmobils.
Den dabei entstandenen Schaden von 2.256,23 Euro forderte die Besitzerin anschließend von der Stadt Fürth zurück. Begründung: Durch offene Dachluken, ausreichend Wasser und Eiswürfel hätte keine Gefahr für den Hund bestanden.
Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abwies, hatte die Tierbesitzerin Berufung zum OLG eingelegt. Doch dessen Richter wiesen darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute reiche eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Tieres. Die Maßnahme der BF sei auch verhältnismäßig gewesen.
Ein von der Klägerin beantragtes Sachverständigengutachten, mit welchem sie nachweisen wolle, dass zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Gefährdung des Tieres bestanden habe, sei nicht notwendig. Die Frau zog nach dem Hinweis des OLG ihre Berufung zurück.
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2019, Az.: 4 O 6830/18