München (BY) – Gasmessgeräte sind empfindliche Helfer bei Arbeiten in kritischen Atmosphären. Ihr Einsatz bedarf etwas Vorbereitung. Die Berufsgenossenschaften hatten diesbezüglich bislang planbare Arbeiten in der Industrie und zeitkritische Notfälleinsätze gleichbehandelt. Jetzt gibt es eine Änderung bei der Vorgehensweise, die den Einsatzkräften eine aufwendige Überprüfung mit einem Prüfgas vor einem Einsatz erspart. Die Lockerung ist jedoch an gewisse Regeln gebunden.
Gaswarneinrichtungen für toxische Gase, Dämpfe und Sauerstoff sowie für den Explosionsschutz sind nach an den anerkannten Regeln der Technik auszuwählen und zu bedienen. Diese Vorgaben sind in den Merkblättern der Berufsgenossenschaften T 021 und T 023 niedergeschrieben. Sie gelten sowohl für Handwerk, Industrie als auch für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS).
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Dass den BOS im Einsatz manchmal die Zeit für einen aufwendigen Anzeigetest durch Aufgabe eines Prüfgases vor betreten einer möglicherweise gefährlichen Umgebung fehlt, wurde bislang nicht berücksichtigt. Diesem Umstand hat sich die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der Berufsgenossenschaften angenommen. Ihre Projektgruppen “Mess- und Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen” des Sachgebietes “Explosionsschutz” haben sich mit dem Sachgebiet “Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen” abgestimmt.
Bei Notfalleinsätzen können BOS nun von den Vorgaben zu Sichtkontrolle und Anzeigetest vor dem Einsatz unter bestimmten Voraussetzungen abweichen. Für vorhersehbare oder planbare Messeinsätze gelten weiterhin die bisher gültigen Vorschriften.