Augsburg (BY) – Ein Pkw-Fahrer hatte auf einer Bundesstraße innerorts keine Rettungsgasse gebildet, sodass er einen Streifenwagen der Polizei minutenlang an der Weiterfahrt hinderte. Dafür verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) Augsburg zu einer Geldstrafe von 240 Euro und einem Monat Fahrverbot. Nach einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen stellte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) fest, dass es innerorts keine Pflicht zum Bilden einer Rettungsgasse gibt.
Für mindestens 5 Minuten habe sich der Mann nach Auffassung des AG geweigert, zu Seite zu fahren und somit ein Polizeifahrzeug an der Weiterfahrt gehindert, berichtet Legal Tribune Online (LTO). Dies sei auf einer Bundesstraße geschehen, die ähnlich wie eine Autobahn ausgebaut ist – allerdings innerorts.
Anzeige
Das BayObLG stellte fest, dass laut Paragraf 11 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorschreibt, dass Rettungsgassen auf Autobahnen beziehungsweise auf Außerortsstraßen zu bilden sind – nicht im innerstädtischen Verkehr. Innerorts und auf einspurigen Straßen würden Fahrzeugführer vielmehr an den rechten Straßenrand fahren, um Einsatzfahrzeugen bei einer Alarmfahrt Platz zu machen. Daher ergebe eine Pflicht zur Bildung Rettungsgasse innerorts keinen Sinn.
Das BayObLG habe die Entscheidung der AG Augsburg teilweise aufgehoben und den Fall dem AG zu einer erneuten Entscheidung zurückgegeben, berichtet LTO weiter. Einen Straferlass bedeute dies für den Pkw-Fahrer keinesfalls. Für dieses Verhalten ziehe das BayObLG die Begehung einer Ordnungswidrigkeit des Betroffenen in Betracht, schreibt LTO. Denn er hätte der Polizei mit eingeschaltetem Blaulicht laut StVO auf jeden Fall Platz machen müssen.
Nun ja, Gesetze muss man schon so anwenden wir sie geschrieben sind. Leider sind die für heutige Verhältnisse nicht unbedingt sinnvoll geschrieben. Vielleicht sollte man hier die Nötigung in Betracht ziehen, ist immerhin eine Straftat und kann empfindlich bestraft werden. So einer muss nämlich weg vom Fahrersitz !!!
Rettungsgasse hin oder her, eigentlich ist der Fall doch klar: Wer Einsatzkräfte 5min an der Weiterfahrt (womöglich zu einem lebensbedohlichem Notfall) hindert, ist charakterlich nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen und darf nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Pappe schreddern, nächster Fall.
Auf welche Rechtsgrundlage beziehen sich da such dienstlich Herr Nordt?
Nun ja, Gesetze muss man schon so anwenden wir sie geschrieben sind. Leider sind die für heutige Verhältnisse nicht unbedingt sinnvoll geschrieben. Vielleicht sollte man hier die Nötigung in Betracht ziehen, ist immerhin eine Straftat und kann empfindlich bestraft werden. So einer muss nämlich weg vom Fahrersitz !!!
Den Autofahrer hätte ich aus dem Auto gezogen, als Polizeibeamter.
Rettungsgasse hin oder her, eigentlich ist der Fall doch klar: Wer Einsatzkräfte 5min an der Weiterfahrt (womöglich zu einem lebensbedohlichem Notfall) hindert, ist charakterlich nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen und darf nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Pappe schreddern, nächster Fall.