Berlin – Einsatzkräfte sind starken Belastungen ausgesetzt – körperlichen wie seelischen. Was passiert, wenn ein Feuerwehrmann der BF durch einen Unfall oder ein Ereignis im Einsatz nicht mehr imstande ist, seine Tätigkeit auszuüben, haben wir für euch zusammengefasst.
Berufsfeuerwehrleute stehen zum großen Teil in einem Beamtenverhältnis. Für sie gilt das Beamtenversorgungsrecht. Zudem hat jedes Bundesland seine eigenen Landesbeamtengesetze, nach denen sich die konkreten Gegebenheiten bei einer Dienstunfähigkeit richten.
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Definition Dienstunfähigkeit:
Die Dienstunfähigkeit ist ein speziell beamtenrechtlicher Begriff. Dienstunfähig ist der Beamte, wenn er, wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (Paragraf 26 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)).
Dienst- und Berufsunfähigkeit: Spezialfall Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
Bei etwa jedem zehnten Feuerwehrmann im Laufe seines Lebens eine PTBS festgestellt.
In unseren Servicebeiträgen “Wenn die Seele brennt” und “Berufsunfähig nach Einsatz” klärt unsere Rechtsexpertin auf, was es im Falle der Dienst- oder Berufsunfähigkeit bei PTBS zu beachten gilt.
Die Dienstunfähigkeit muss in einem Verfahren festgestellt werden, das von der Stadt oder der Gemeinde in Gang gesetzt wird. Der Verlauf dieses Verfahrens ist im BeamtStG oder den Landesbeamtengesetzen des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
Die medizinische Begutachtung findet durch einen Arzt, meist einen Amtsarzt, statt. Der Beamte kann sich den Arzt nicht selbst aussuchen. Ein unparteiischer Arzt wird durch die Stadt oder Gemeinde beauftragt.
Der Beamte ist während des Verfahrens jederzeit zur Mitwirkung verpflichtet. Er muss den Terminen zur ärztlichen Untersuchung Folge leisten.
Medizinische Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit:
Der Arzt muss feststellen, dass der Beamte dauerhaft krank ist. Zudem darf auf absehbare Zeit nicht zu erwarten sein, dass der Beamte das ihm zuletzt übertragene Amt wieder ausüben kann.
Der Beamte ist nur dann als Dienstunfähig anzusehen, wenn auf der jeweiligen Feuerwehr kein Dienstposten entsprechend seines Amtes in Frage kommt. Alle dauerhaft eingerichteten Dienstposten müssen hierbei berücksichtigt werden.