Sind aufblasbare und halbstarre Boote nicht für die Feuerwehr genormt, müssen sie mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO 6185 “Aufblasbare Boote” Teil 1 bis 3 entsprechen. Genormte Schlauchboote der Feuerwehr verfügen über mindestens vier voneinander getrennte, ungefähr gleich große Kammern. Diese müssen auch im Wasser mit Luft gefüllt werden können. Als Schlauch muss scheuerfestes sowie öl- und kraftstoffbeständiges Material verwendet werden.
Die taktische Bezeichnung für die kleinste Ausführung von aufblasbaren Booten sind Schnelleinsatzboote (SEB) beziehungsweise Schnell-Rettungsboote (S-RTB). Sie wiegen zusammengepackt 40 bis 50 Kilogramm und werden meistens auf Rüstwagen (RW) beziehungsweise Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeugen (HLF) mitgeführt. Das SEB kann bei Bedarf leicht von zwei Personen getragen werden. Für die Inbetriebnahme muss das als Paket zusammengerollte Boot nur ausgebreitet und die dazugehörende Druckluftflasche aufgedreht werden. Innerhalb weniger Sekunden ist das SEB aufgeblasen.
Allerdings eignet es sich nur für Rettungseinsätze in Ufernähe. Besetzt ist das SEB in der Regel mit zwei Kräften mit Stechpaddeln. Vom Ufer aus wird es mit einer Leine gesichert. So kann es schnell an Land gezogen werden, wenn die zu rettende Person aufgenommen ist. Sie kann auch außen am Boot gesichert (festgehalten) werden, um die kurze Distanz zum Ufer möglichst schnell zurückzulegen.
Das RTB 1 ist der kleinste genormte Typ. Somit ist es in Größe, Ausführungsform und Ausstattung festgeschrieben. Ein RTB 1 muss vier Personen bei einer Traglast von mindestens 500 Kilogramm befördern können. Seine Mindestbesatzung ist ein Trupp (1/2). Der Einsatzbereich liegt hauptsächlich im Rettungs- und Transporteinsatz von Personen in stehenden Gewässern. Es kann für einen Motorbetrieb ausgelegt sein und muss einsatzbereit – als Schlauchboot also aufgeblasen – vorgehalten werden. Soll ein RTB 1 tragbar eingesetzt werden, so darf das Gewicht des Bootes 200 Kilogramm nicht überschreiten. Liegt es als Dachbeladung auf einem RW, so darf das Boot nicht breiter als 1.400 Millimeter sein.
RTB 1 nach DIN 14961 müssen zur Eisrettung geeignet sein. Die Ausführungsformen eines solchen Bootstyps können vielfältig sein. Lediglich die Mindestanforderungen der Norm müssen erfüllt werden. So sind Ausführungen mit Rundheck oder Spiegelheck (Heck mit einer flachen Heckabschlussplatte für die Montage eines Außenbordmotors) möglich. Auch die Abmessungen und Zuladungsmassen können stark variieren.
Das RTB 2 muss mindestens sechs Personen sowie eine Nutzlast von 1.000 Kilogramm befördern können. Bei den Minimalmaßen ist es etwas breiter als das RTB 1. Durch die vorgeschriebene Motorisierung ändert sich das vorgesehene Einsatzspektrum. Das RTB 2 ist geeignet für den Rettungs- und Transporteinsatz von Personen auch auf fließenden offenen Gewässern. Dabei muss das Boot eine Mindestgeschwindigkeit mit einer Truppbesatzung (1/2) von 30 km/h erreichen. Es ist einsatzbereit vorzuhalten– in der Regel auf einem Bootstrailer.
Liegt ein RTB 2 bei einer Feuerwehr dauerhaft im Wasser, ist dies von Vorteil: Es ist schneller einsatzbereit. Nachteile: unter Umständen längerer Anfahrtsweg, Beanspruchung des Rumpfes und Antriebs durch Schmutz und Bewuchs, eventuell Liegegebühren, anfälliger gegen Diebstahl und Vandalismus. Ein RTB 2 kann bei entsprechender Ausführungsform als Hochwasserboot eingesetzt werden.
Die größten nach DIN 14961 genormten Feuerwehrboote sind die MZB. Sie können für die Tier- und Menschenrettung, zur Bergung von Wasserleichen und treibenden Gegenständen eingesetzt werden. Sie eignen sich auch für den Transport von Einsatzmitteln und Personen sowie zum Eindämmen und Aufnehmen beim Austritt von wassergefährdenden Stoffen. Weitere Aufgaben sind Brandbekämpfung und Niederschlagen von Dämpfen.
Im Rumpf befindet sich dazu ein fest installierter A-Sauganschluss, über den das Wasser mit einer Tragkraftspritze aus dem Gewässer entnommen werden kann. Einige Mehrzweckboote verfügen über Bugklappen, die zum Beispiel zur Menschenrettung abgesenkt werden können. So müssen die zu rettenden Personen nicht über die Reling gezogen werden. Auch das Be- und Entladen ist erheblich einfacher. Besatzung: mindestens ein Trupp (1/2).
Ein MZB muss eine Geschwindigkeit von 20 km/h oder schneller über Grund bei voller Beladung erreichen können. Die Tragfähigkeit muss mindestens 1.500 Kilogramm, die zulässige Personenzahl wenigstens zehn betragen. MZB können bei entsprechender Ausführungsform als Hochwasserboote eingesetzt werden.
FLB sind Wasserfahrzeuge der Feuerwehr, die mit Pumpen und anderen Geräten zur Brandbekämpfung zur Abwehr anderer Schadensereignisse ausgerüstet sind. Genormte Typen von FLB gibt es nicht. Sie verfügen in der Regel über großvolumige Feuerlöschkreiselpumpen mit Kapazitäten deutlich über 10 m3/min. Mit leistungsfähigen Schaum-Wasser-Monitoren, Schaumzumischanlagen und großen Schaummittelvorräten kann die Brandbekämpfung an Land unterstützt werden – auch durch Wasserförderung. Darüber hinaus ist die so genannte Leckabwehr eine spezielle technische Hilfeleistung in der Schifffahrt, für die FLB mit Lenzpumpen und Dichtmaterialien ausgestattet sind.
Für Boote gibt es analog zu Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr Fahrerlaubnisregelungen für Wasserfahrzeuge. Das bedeutet, dass mindestens der Bootsführer über eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis für den jeweiligen Bootstyp verfügen muss. Abweichend zum Straßenverkehrsrecht benötigt der so genannte Rudergänger nicht zwingend eine Fahrerlaubnis.
Für die Feuerwehr kommen ein behördlicher Befähigungsnachweis oder beispielsweise ein Befähigungsschein einer Landesfeuerwehrschule infrage. Beim Führen von unmotorisierten beziehungsweise motorisierten RTB mit einer Motorleistung unter 3,68 kW ist ein Befähigungsnachweis nicht erforderlich. Für das Führen von FLB gibt es besondere Patente aus der Binnenschifferpatentverordnung.
Sollen motorisierte Boote der Feuer-wehr auf Seeschifffahrtsstraßen oder auf hoher See geführt werden, so gibt es hierfür eigene und international anerkannte Befähigungsnachweise. Sonderregelungen für die Feuerwehr existieren nicht. Ein Feuerlöschboot darf auf hoher See oder im Küstenmeer nur mit einem Feuerlöschbootpatent gefahren werden.
Text: Sven Buchenau,
Redakteur Feuerwehr-Magazin