Verwaltungsgericht gibt Klägerin recht

Frau muss Feuerwehrhilfe beim Reifenwechsel nicht zahlen

Gießen (HE) – Das Verwaltungsgericht Gießen gab einer Autofahrerin recht, die für die Hilfe der Feuerwehr beim Reifenwechsel keine 784,20 Euro zahlen wollte. Die Feuerwehrleute hatten ihre Unterstützung selbst angeboten, die zuständige Verwaltung der Stadt Kirtorf anschließend die Kosten in Rechnung gestellt. 

Das Verwaltungsgericht Gießen musste sich nun mit der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für eine Hilfeleistung der Feuerwehr beschäftigen. Symbolfoto: Hegemann

Was war passiert? Die Autofahrerin war am 14. Dezember 2022 mit einem Platten liegen geblieben. Sie stellte ihr Fahrzeug am Fahrbahnrand ab und rief den ADAC zu Hilfe. Unterdessen war die Feuerwehr mit sechs Fahrzeugen und 17 Kräften zu einem umgestürzten Baum ausgerückt. Diesen fanden die Kameraden nicht – aber die Frau mit der Reifenpanne. Die Feuerwehrleute boten an, den Reifen schnell zu wechseln. Auf dadurch möglicherweise entstehende Kosten wiesen sie allerdings nicht hin. 

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Um so erstaunter reagierte die Betroffene, als sie einen Gebührenbescheid über 784,20 Euro von der Stadt Kirtorf erhielt. Dagegen legte die Autofahrerin Rechtsmittel ein. 

Richter: Bescheid evident rechtswidrig

Der Einzelrichter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen gab dem Eilantrag statt. “Nach Einschätzung des Gerichts sei der streitgegenständliche Bescheid evident rechtswidrig. Der Bescheid sei bereits nicht ausreichend begründet, weil weder die Antragstellerin noch das Gericht diesem entnehmen könne, auf welche Rechtsgrundlage die Forderung gestützt werde. Ein pauschaler Verweis auf die gesamte Feuerwehrgebührensatzung der Antragsgegnerin reiche nicht aus. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei durch das Fahrzeug der Antragstellerin keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte”, heißt es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen.

Außerdem schloss sich der Richter der Auffassung an, die Antragstellerin habe von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen dürfen. Sie habe die Feuerwehr weder selbst angefordert, noch sei sie von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden. 

Die Entscheidung (Beschluss vom 15. Mai 2023, Az. 2 L 260/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. 

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Handelt es sich dabei schlicht um einen Irrtum?
    Vielleicht hatte jemand angenommen, dass fälschlich ein umgestürzter Baum gemeldet worden war, nur um anschließend die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch zu nehmen, wenn sie doch schon mal da ist. Ist zwar auch an den Haaren herbeigezogen, aber alles andere ergibt noch weniger Sinn.

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  2. Alle Gebühren in diesem Land sehe ich als rechtswidrig. Jeder Mensch, der hier arbeitet zahlt Lohn-/Einkommenssteuer. Selten unter 10.000€ per Jahr.
    Also sind alle Gebühren eine Doppeltbesteuerung. Ebenos die Mehrwertsteuer! Oder was passiert denn Alles Schöne mit meinen Steuern? Wenn ich manche kaputte Straßen ansehe, denke ich meine Steuern wandern direkt auf irgendwelche Schweizer Nummernkonten 🙂

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  3. Das ist einfach der Hammer und eine Schande für die Sadt und die Feuerwehr. Die müssen ja einen Einsatzauftrag eröffnet haben, sonst wäre der Vorgang ja nicht bei der Inkassostelle der Stadt gelandet. Spätestens beim Wiederspruch hätte das Hirn des Sachbearbeiters`in, arbeiten müssen. Der Vorgang ist ja eine Beschäftigungsmaßnahme für das Gericht!
    In meinem Städtchen wäre der Vorgang das Thema bei jedem Stammtisch und man könnte sich als freiwilliger Feuerwehrmann, nicht mehr auf die Straße trauen.
    Als freiwilliger Feuerwehrmann kann man sich nur schämen!

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  4. Zusätzlich schadet eine derartige Aktion dem Ruf der Feuerwehren ungemein!

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  5. da gebe ich dir voll Recht….da muss man nix mehr dazu sagen.

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  6. Ich hoffe dem zuständigen Sachbearbeiter und dem Vorgesetzten wird eine Abmahnung erteilt. Derartige Selbstjustiz wird beim Bürger geahndet und sollte auch bei den Mitarbeitern im öffentlichen Amt konsequenzen haben.Es gibt schon genug übereifrige, selbsternannte Ordnungshüter die ihre (vermeintliche) Macht ausnutzen und den Bürger drangsalieren.

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