Wie lange gibt es eigentlich schon Blaulicht als optisches Sondersignal? Wann kamen die ersten Rundumkennleuchten, Dachbalken und Frontblitzer auf den Markt? Welche Anforderungen müssen Blaulichter heute erfüllen? Und warum hat die neue Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Ärger bei der Fahrzeugzulassung gesorgt? Wir erklären Euch die wichtigsten Fakten.
Blaulicht als optisches Sondersignal gibt es in Deutschland schon seit den 1930er Jahren. Blau deshalb, weil diese Farbe für feindliche Bomber-Piloten nicht so gut zu erkennen sein sollte. Zunächst verwendeten die Konstrukteure nach vorn gerichtete Scheinwerfer mit blauen Scheiben.
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Die erste Rundumkennleuchte brachte die Firma Auer um 1955 auf den Markt. Durch den wirtschaftlichen Aufschwung im Nachkriegsdeutschland hatte der Straßenverkehr zugenommen und die Sichtbarkeit der Einsatzfahrzeuge musste verbessert werden. Daher gab die legendäre Auer-Leuchte ein rundum sichtbares, flackerndes Blinken von sich.
Ermöglicht wurde diese 360-Grad-Abstrahlung durch ein Linsensystem. Später entwickelten andere Hersteller das Drehspiegel-Prinzip: Unter einer blauen Lichthaube dreht sich um eine feststehende Glühbirne ein Hohlspiegel.
Dachbalken und Frontblitzer
Bereits in den 1970er Jahren kamen in den USA die ersten Dachbalkensysteme auf den Markt. In Deutschland stellte Hella im Jahr 1984 als eine der ersten Firmen einen Blaulichtbalken in Modulbauweise vor: die RTK 4-SL (Rundum-Ton-Kombination mit Stadt-Land-Schaltung des akustischen Signals). Sie ging 1986 in Serienproduktion.
Seit den 1990er Jahren rüsteten die Hersteller ihre Kennleuchten zunehmend mit Doppel-Blitz-Technik (Stroposkop-Technik) aus. Die dafür verwendeten Xenon-Lampen bieten im Vergleich zu konventionellen Leuchtmitteln bessere Lichtwerte, einen geringen Energieverbrauch und eine längere Lebensdauer.
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Als gerichtete Blitzleuchten fanden sie massenhaft in Form von Frontblitzern im Kühlergrill Verwendung. Diese waren erstmals im Laufe der 1980er Jahre auf den Markt gekommen.
Blaulicht mit LED-Technik
In den letzten 10 Jahren hat sich im Blaulichtbereich die LED-Technik (light-emitting diode, deutsch: lichtemittierende Diode) immer mehr durchgesetzt. Sie ermöglicht eine noch bessere Energiebilanz, eine höhere Langlebigkeit und kleinere Baugrößen der Kennleuchten.
Die LEDs wurden von Jahr zu Jahr leistungsfähiger. Durch den Ausbau von Fertigungskapazitäten wurde das Angebot immer größer, die Preise fielen dementsprechend.
So sind Einsatzfahrzeuge mittlerweile Stand der Technik, bei denen nicht nur die Blaulichter, sondern auch die Warn- und Arbeitslichter sowie die Umfeld- und Geräteräumbeleuchtung LEDs enthalten. Ein anhaltender Trend ist, LED-Module in den Aufbau zu integrieren.
Welche Zulassungen sind erforderlich?
Um heutzutage blaue Kennleuchten an Einsatzfahrzeugen verwenden zu können, müssen für diese eine lichttechnische Typgenehmigung vorliegen. Bis zur Einführung von internationalen Regelungen war dazu Paragraph 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Technische Anleitung (TA) Nr. 13a und Erläuterung zur TA 13a, für die nationale Zulassung maßgeblich.
Seit dem 3. Juli 1994 ist die Regelung Nr. 65 (ECE-R 65) „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten (Warnleuchten) für Blinklicht für Kraftfahrzeuge“ der United Nations Economic Commission for Europe (ECE, deutsch: Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) in Deutschland anerkannt und in nationales Recht übernommen.
Vorgegeben werden hier unter anderem die Lichtstärke, Lichtverteilung, Lichtfarbe und die Blinkfrequenz. Unterschieden wird zwischen Leuchten mit nur einem Lichtstärkepegel (Klasse 1) und mit zwei Lichtstärkepegeln (umschaltbare Tag-/Nacht-Lichtstärke = Klasse 2). Auch der Betriebstemperaturbereich und die Wasserdichtheit werden in der ECE-R 65 definiert.
Drei Kategorien für Warnleuchten
Grundsätzlich unterscheidet die Regelung zwischen drei Kategorien von Warnleuchten für Blinklicht:
T = drehende oder feststehend blinkende Leuchten mit einer senkrecht durch das Zentrum der Lichtquelle verlaufenden Bezugsachse (Rundumkennleuchten, 360 Grad). Diese können als Einzelleuchten oder als kompletter beziehungsweise halber Balken mit zwei oder mehr Warnleuchten-Systemen ausgeführt sein.
HT = drehende oder feststehend blinkende Leuchten mit einer horizontalen, parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegenden Achse. HT-Systeme müssen nur jeweils um 135 Grad nach links und rechts von der Fahrzeuglängsmittelebene ausstrahlen (270 Grad statt 360 Grad).
X = richtungsgebundene, blinkende Leuchten mit einer horizontalen, parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene verlaufenden Bezugsachse, die Licht in einem begrenzten Winkelbereich ausstrahlen. Dazu zählen Frontblitzer.
Die Leuchtfarbe wird in der ECE-R 65 durch Buchstaben gekennzeichnet:
A = Gelb
R = Rot
B = Blau
Eine weitere Unterscheidung definiert die UN-Regelung beim Lichtstärkepegel:
Klasse 1 = Leuchten mit nur einem Lichtstärkepegel (Nacht-Lichtstärke).
Klasse 2 = Leuchten mit zwei Lichtstärkepegeln (umschaltbare Tag-/Nacht-Lichtstärke).
Elektromagnetische Verträglichkeit
Ein weiteres Muss für die Zulassung von blauen Kennleuchten ist der Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV), zum Beispiel nach der EG-Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/54/EG vom 31. Oktober 1995 beziehungsweise der Richtlinie 2004/104/EG vom 14. Oktober 2004. Die EMV-Typgenehmigung kann aber auch nach der ECE-R 10, Revision 2 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit“ erfolgen.
Manche Hersteller bieten als Option zusätzlich eine Zulassung nach den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) an. Wenn Fahrtrichtungsanzeiger sowie Begrenzungs-, Schluss- und Bremsleuchten in den Balken eingebaut werden, müssen diese der ECE-R 6 beziehungsweise ECE-R 7 entsprechen.